Jugendfreundlicher Verein

 
 

Verpflichtende Regelungen für Vereinsfeste, Veranstaltungen und für das Vereinsheim des TB Gaggenau

1. Einhaltung des Jugendschutzgesetzes: Bier, Wein und Sekt erst ab 16 Jahren, Spirituosen, Mixgetränke und Zigaretten, E-Zigaretten und E-Shishas nur für Volljährige.

2. Aktionen, die zum schnellen Trinken von Alkohol motivieren, sind nicht gestattet.

3. Unbedingte Einhaltung des sogenannten „Apfelsaftgesetzes“: Das günstigste alkoholfreie Getränk darf nicht teurer sein als das günstigste alkoholische Getränk in gleicher Menge und wird auch beworben.

4. Trainer/innen und Übungsleiter/innen leben einen maß- und genussvollen und vor allem verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol vor. Sie benehmen sich in Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen immer wie ein Vorbild und nehmen die Verantwortung gegenüber Eltern und Öffentlichkeit ernst.

5. Alkohol wird nicht als Belohnung für einen Erfolg eingesetzt.

6. Hinter der Theke bzw. Bar stehen Erwachsene, die beim Verkauf alkoholischer Getränke verantwortungsbewusst handeln.

7. Übungsleiter/innen, Trainer/innen, Abteilungsleiter/innen und Vorstands-mitglieder kennen die Jugendschutzbestimmungen.

8. Die Regeln, die für den Verein verbindlich sind, müssen deutlich sichtbar aushängen werden, damit sie durch die Öffentlichkeit auch kontrolliert werden können.


Für Veranstaltungen des TB Gaggenau gilt

9. Für die Dauer der Veranstaltung wird ein/e Jugendschutzbeauftragter/in bestellt. Diese/r achtet darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden.

10. Die Erfahrungen bei dieser Veranstaltung (Wie ist es gelaufen? Was hat sich bewährt, was nicht?) werden an den Bürgermeister / die Gemeinde zurückgemeldet, um für die Zukunft Verbesserungen zu erzielen.

11. Die Verantwortlichen im Verein kennen die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen und treffen die nötigen Vorkehrungen zur Umsetzung.

12. Bereits bei der Ankündigung der Veranstaltung (Plakate, Einladungen, Zeitungsberichte etc.) wird ein kurzer Hinweis auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes gegeben.

13. Das Ausschankpersonal wird vor der Veranstaltung angewiesen, junge Besucher/innen zum Vorzeigen eines Ausweises aufzufordern und - falls der notwendige Altersnachweis nicht erbracht wird - keinen Alkohol auszugeben.

14. Das Rauchverbot wird eingehalten. Seit dem 01. August 2007 gilt in Sport- und Mehrzweckhallen (Baden–Württemberg) ein grundsätzliches Rauchverbot.

Für den täglichen Umgang mit Alkohol und Zigaretten im Training und bei Wettkämpfen gilt

15. Es wird grundsätzlich auf hochprozentige Getränke verzichtet, denn 90% aller schweren Alkoholvergiftungen unter Jugendlichen stehen in Zusammenhang mit Spirituosen, d.h. eine solche Regelung schützt besonders sie.

16. Trainer/innen und Übungsleiter/innen rauchen grundsätzlich nicht in Gegenwart Jugendlicher und Kinder.

17. Die Bedingungen und Regelungen im Zusammenhang mit dem jugendfreundlichen Verein werden im TBG-Vorstand verabschiedet und auf der Homepage dokumentiert. Bei der jährlichen Generalversammlung wird dieses Thema als fixer Bestandteil der Tagesordnung an die Mitglieder kommuniziert.